Gutscheine statt Geld in der Corona-Krise – so wirst Du für eine abgesagte Veranstaltung entschädigt

Socken oder Gutschein? – das war das übliche Ratespiel unterm Weihnachtsbaum. Unter den Nadeln von abgesagten Flügen, Reisen, Konzerten überlegt die Bundesregierung Ähnliches: Erstattungen oder Gutschein? – was sollen die Reisenden bekommen? Die Wahl fiel auf Gutschein; die Reisebranche schreit Hurra, der Verbraucherschutz schnauft erzürnt. Dieser Beitrag klärt die Hintergründe.

 

Gutscheine für abgesagte Veranstaltungen

Die Stadien platzen vor Stille, die Flugzeuge sind gerupft und Konzerte laufen Playback im eigenen Wohnzimmer – Veranstalter sitzen geraden auf Milliarden-Schäden. Doch auch die Kunden wollen ihr Geld zurück. Abgesagte Flüge müssten binnen sieben Tagen erstattet werden; Pauschalreisen binnen zwei Wochen.

Das hat die Bundesregierung in ein Dilemma geführt: Müssten die Veranstalter Entschädigungen zahlen, bräche die gesamte Reisebranche zusammen. Die liquiden Mittel seien bereits erschöpft und Ticket-Einnahmen bereits weitergegeben – beispielsweise von Reisebüros an Fluggesellschaften. Bekämen alle Kunden eine Erstattung, gäbe es eine Insolvenz nach der nächsten. So würden die Kunden vom Veranstalter nichts mehr hören als ein Insolvenzbericht zur Tagesschau.

Gleichzeitig ist der Schaden für die Kunden nicht zwergenhaft: Der weiße Strand der Karibik kostet mehrere Tausend Euro, Dauerkarten für Fußballspiele mehrere Hundert und Schwitzen im Fitnessstudio ist auch nicht billig. Wie zerschneiden wir diesen gordischen Knoten? – mit Gutscheinen. Wenn ein Kunde vor dem 8. März 2020 gebucht hat, bekommt er einen Gutschein in Höhe des Kaufpreises. Dieser soll gelten bis zum 31. Dezember 2021; danach muss eine Erstattung gezahlt werden.

So hat es die Bundesregierung verfügt. Trotzdem hat es der Bundestag noch nicht abgesegnet und auch von der europäischen Kommission gibt es Bedenken: Die Kommission hatte am 18. März erklärt, Flugpassagiere sollen die Ticketpreise erstattet bekommen. Deshalb sind die Gutscheine noch genauso unsicher wie Urlaubsstaus in diesem Sommer.

 

Für wen gelten die Gutscheine?

Die gesamte Freizeitindustrie taumelt über dem Abgrund wie ein Elefant, der mit dem Schwanz an einer Tulpe hängt. Deswegen sind alle betroffen: Sportwettkämpfe, Konzerte, Festivals, Kino, Theater oder Lesungen. Aber auch andere Einrichtungen bleiben nicht verschont, worum sich sonst Zuschauer-Schlangen winden wie Anakondas um den Hals eines Weißwedelhirsches. Dazu zählen u. a. Schwimmbäder, Museen, Fitnessstudios, Zoos und Vergnügungsparks.

Dennoch sind nicht alle Veranstaltungen berührt, bei denen sich schwitzend Mensch an Mensch drängt. Entschieden ausgenommen ist eine berufliche Weiterbildung – so z. B. ein Seminar oder eine Fortbildung. Aber auch der jährliche Kongress der Kaiser Barbarossa Gedächtnismünzen verteilt keine Gutscheine: Fachkongresse und Fachmessen sind ausgeschlossen von der Gutschein-Regel.

 

Darfst Du Deinen Gutschein dankend ablehnen?

Selbstverständlich soll es Ausnahmen geben, aber diese bestätigen dieses Mal wirklich die Regel – Ausnahmen gelten nur für Härtefälle. Dazu zählen:

1. Du bist ohne Erstattung in Deiner Existenz bedroht. Kurz: Du kannst die Miete nicht mehr bezahlen oder Brot kaufen.

2. Ein Nachholtermin wäre zu teuer: Der Härtefall gilt, wenn die Veranstaltung Teil einer größeren Reise wäre und damit eine Wiederholung zu kostspielig.

 

Der Verbraucherschutz murrt

Wenn die Wirtschaft klatscht, buht meistens der Verbraucher – in diesem Fall der Verbraucherschutz (VZBV). Für ihn seien die Gutscheine nichts weiter als zinslose Zwangskredite an die Unternehmen. Die Verbraucher hätten darauf gerechnet, Geld erstattet zu bekommen, wenn sie etwas buchen. Dieses Recht dürfe man ihnen nicht nehmen. Zusätzlich seien die Verbraucher schutzlos wie eine Ameise in der Hand eines Kleinkindes. Gehen die Unternehmen pleite, werfen sie auch ihre Kunden mit ins Meer – und zwar mit einbetonierten Füßen.

Darum unterbreitet der VZBZ einen anderen Vorschlag: Die Bundesregierung soll einen Sonderfonds aufmachen. Dieser hätte drei Aufgaben:

  1. Er soll Unternehmen vor der Insolvenz absichern
  2. Geld bereitstellen, um Kunden abzufinden
  3. In den kommenden Jahren von Veranstaltern refinanziert werden

Was rät Dir der Verbraucherschutz?

Der Bundestag hat die Gutscheine noch nicht abgenickt; deshalb sollen die Verbraucher eine Erstattung verlangen. Viele Anbieter folgen dem anspruchslos, doch einige umtänzeln den Kunden wie ein verzückter Gebrauchtwagen-Verkäufer – sie rühmen, loben, preisen; mit der Wahrheit rücken sie nicht heraus. Sie sollte man härter angehen und sich öfters melden. Wer schon jetzt ungewollt einen Gutschein erhält, sollte ihn zurückschicken und sein Geld zurückverlangen.

Notfalls der Weg zum Gericht? – dazu missrät der Verbraucherschutz: Kunden sollen abwarten. Kommen nämlich die Gutscheine, bleibst Du hart auf Deinen Anwaltskosten sitzen.

 

Gutscheine für Läden in der Innenstadt?

Wie die meisten Kunden vor einer Ansteckung zittern, zittern die Verkäufer vor Existenzangst – die Schaufenster sind zu, die Herde aus, die Innenstädte leergefegt. Um das Geschäft nach Corona wieder anzuheizen, vertreiben jetzt viele Läden Gutscheine. Dazu wurden einige Internetportale gegründet. Hierzu zählen:

  • PayNowEatLater.de
  • Hilfelokal.de
  • HelfenFRM.de für die Rhein-Main-Region

Dennoch sind nicht alle Plattformen kostenlos. Für einige wird eine Gebühr fällig; so 2,5 Prozent für „HelfenFRM.de“. Bei „Hilfelokal.de“ wird eine Kostenpauschale von 3,8 % für jeden Gutschein hinzuaddiert. Doch wie lange gelten die Gutscheine? – normalerweise sind Wertgutscheine innerhalb von 3 Jahren einlösbar. Die Plattformen händeln das flexibler: Bei „PayNowEatLater.de“ gelten die Gutscheine über drei Jahre hinaus. „Hilfelokal.de“ vertreibt Gutscheine für 1-3 Jahre.

Kaufst Du einen Gutschein, erhältst Du ihn per Mail zugeschickt – eine Erstattung ist nachher nicht mehr möglich. Dennoch erhebt auch hier die Vorsicht ihren nörgelnden Finger: Dein Gutschein ist nicht abgesichert. Kaufst Du einen Gutschein für 200 €, gehst Du leer aus, falls das Café, die Pizzeria oder der Anglershop pleitegeht.

Doch auch für Insolvenz-Hasenfüße gibt es eine Lösung: versicherte Gutscheine. Dieses Konzept hat sich der genossenschaftliche Versicherer R+V ausgedacht. Er vertreibt Gutscheine über das Portal „vr-extraplushilft.de“. Auf diese Weise sind Kunden abgesichert, falls ein Lokal seine Rollos für immer schließen muss. Die Läden sind mit 10.000 Euro versichert – ein Problem: Falls diese Summe nicht ausreicht für alle Gutscheine, gibt es neue Ratlosigkeit. Was dann passiert, weiß keiner. Zuletzt ist das R+V-Konzept etwas kostspieliger: Es gibt auch eine Kostenpauschale von 3,8 Prozent je Gutscheinwert, hinzu kommt eine Onboarding-Gebühr für 7 Euro.

Quellen:


Junge schaut in die Kamera.

Finanz-Enthusiast, Self-Improvement-Sensei und  notorischer Wort-Jongleur – diese drei Engel für Charlie bin ich: Robin. Meine Texte entzaubern die Finanzwelt, um sie Dir zerlegt auf dem Silbertablett zu präsentieren. Für Deine finanzielle Bildung und ein selbstbestimmteres Leben.

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Robin Prock

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